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Lexikon

Reverse-Charge: Definition und Bedeutung in der Lohnarbeit

Reverse-Charge – Reverse-Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) bedeutet, dass bei Leistungen eines Unternehmens aus einem anderen EU-Staat an einen Unternehmer nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet – in Deutschland nach § 13b UStG, in Österreich nach § 19 UStG.

Auch: Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b UStG, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Netto-Rechnung aus dem EU-Ausland

Was bedeutet Reverse-Charge genau?

Lohnverpackung, Konfektionierung und Lohnfertigung sind sonstige Leistungen an beweglichen Gegenständen. Zwischen Unternehmern liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG) – also in Deutschland oder Österreich, obwohl die Arbeit in Tschechien stattfindet. Damit der tschechische Dienstleister sich nicht im Ausland registrieren muss, geht die Steuerschuld auf den Empfänger über. Abzugrenzen ist Reverse-Charge von der innergemeinschaftlichen Lieferung, die Warenverkäufe betrifft, nicht Dienstleistungen.

Praktisch heißt das: Der Dienstleister stellt netto in Rechnung, ohne tschechische Mehrwertsteuer, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG) und den USt-Identifikationsnummern beider Seiten. Der Empfänger meldet die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung an und zieht sie im selben Zeitraum als Vorsteuer ab – bei vollem Vorsteuerabzug ein Nullsummenspiel ohne Liquiditätsbelastung. Der Leistende meldet den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung. Voraussetzung ist eine gültige USt-IdNr. des Kunden; ohne sie muss der Dienstleister die Leistung anders behandeln.

Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, die USt-IdNr. des Leistenden und des Empfängers, das Leistungsdatum und die Beschreibung der Leistung. Der Empfänger bucht den Vorgang in Deutschland in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Steuer nach § 13b UStG und zieht sie als Vorsteuer ab; in Österreich läuft es über § 19 UStG gleich. Anders zu prüfen sind Warenverkäufe, etwa wenn der Dienstleister Verpackungsmaterial beschafft und weiterberechnet – diese Nebenleistung folgt in der Regel der Hauptleistung.

APOOL WERKE rechnet mit Reverse-Charge-Hinweis ab, USt-IdNr. CZ699005722; Warenverkehr im EU-Binnenmarkt ohne Zoll mit Lieferschein und Pro-forma-Rechnung – siehe Preise und FAQ. Alle Preise netto zzgl. USt. – bei Leistungen an Unternehmen in Deutschland gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG), es fällt keine tschechische Mehrwertsteuer an. Für österreichische Unternehmer gilt entsprechend § 19 Abs. 1 UStG.

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